Sachverständigenprüfungen nach § 14 42. BImSchV
Die erste Sachverständigenprüfung musste für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, welche vor dem 19.08.2011 in Betrieb gegangen sind, bis 19.08.2019 durchgeführt werden. Erste öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das neu geschaffene Sachgebiet zur Überprüfung dieser Anlagen wurden ab Oktober 2018 vereidigt. Mittlerweile liegt deren Zahl bei knapp 50 Personen zzgl. prüfungsberechtigter Mitarbeiter bei zugelassenen Inspektionsstellen Typ A.
Auf Grund der hohen Anzahl zu prüfender Anlagen (bei der Mehrzahl der Anlagen handelt es sich um Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 19.08.2011) sind noch nicht alle Erstprüfungen abgeschlossen. Auch die Verpflichtung zur unabhängigen Anlagenprüfung gemäß § 14 42. BImSchV ist noch nicht bei jedem Betreiber angekommen.
Wie verläuft eine Sachverständigenprüfung?
In der Regel erfolgt neben der Prüfung der geforderten Dokumentation (u.a. Betriebstagebuch, Prüfprotokolle Labor, Wartungs- und Inspektionsprotokolle, Anlagenschema/-dokumentation) eine Begutachtung der Anlage während des Ortstermins.
Bemerkung: Die Notwendigkeit der Anlagenbegutachtung ist für die Mehrzahl der Sachverständigen unstrittig. Hier gibt es jedoch einige Prüfer, die die Inaugenscheinnahme der Anlage inkl. der hygienerelevanten Anlagenteile nicht für notwendig halten.
Der Zustand der Anlage wird unter Berücksichtigung der unter § 3 Absatz 2 direkt beschriebenen Voraussetzungen durchgeführt. Weitere Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb leiten sich unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik an. Für Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme aus der VDI 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanlagen) und Blatt 3 (Kühltürme), sowie für Nassabscheider unter zusätzlicher Berücksichtigung der VDI 3679 Blatt 1-4.
Einige Prüfer gehen teilweise über die genannten Prüfungsinhalte hinaus. Anlagenprüfungen nach § 14 42. BImSchV sollten sich jedoch auf die Einhaltung der hier definierten Betreiberpflichten beschränken, und nicht mit weiteren Sachgebieten vermischt werden, wenn nicht der Betreiber den Prüfer ausdrücklich mit weiteren Prüfkriterien beauftragt.
FAQ im Rahmen der erfolgten Erstprüfungen
Wie werden die Anlagen korrekt auf dem Online Portal KaVKA-42. BImSchV eingestuft?
Häufig werden Verdunstungskühlanlagen als „Kühltürme“ auf Grund der missverständlichen und noch in der Praxis gebräuchlichen Namensgebung eingestuft. Kühltürme sind jedoch nur solche Anlagen, welche auf Grund von Bauhöhe und Betriebscharakteristik (densiometrische Froude-Zahl, thermische Leistung >200 MW) als Kühltürme eingestuft werden können. Es existieren auch Verdunstungskühlanlagen mit einer thermischen Leistung >200 MW (z.B. auch sogenannte „Rundkühltürme“), welche auf Grund der Betriebscharakteristik als Verdunstungskühlanlagen einzustufen sind.
Sind Sie unsicher bezüglich der Einstufung Ihrer Anlage?
Ist die hygienische Risiko- und Gefährdungsbeurteilung für Bestandsanlagen verpflichtend?
Gemäß 42. BImSchV ist diese vor der Erstinbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Bestandsanlage nach hygienisch relevanter Änderung durchzuführen. Für Bestandsanlagen fehlt eine klare Definition in der 42. BImSchV. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden hier konkreter und behandeln auch das Thema „tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung“.
Benötigen Sie als Betreiber einer Bestandsanlage eine hygienische Risiko- und Gefährdungsbeurteilung und was ist eine hygienisch relevante Änderung und was nicht?
Fallen hybride Kühlanlagen und/oder Anlagen mit adiabater Vorkühlung immer unter die 42. BImSchV?
Gemäß 42. BImSchV eindeutig ja. Für diese Anlagen können in der Praxis jedoch häufig Ausnahmetatbestände vorliegen, so dass Betreiber mit einer geeigneten Begründung einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen gemäß § 15 42. BImSchV stellen können.
Welche Kriterien sind zur Zulassung von Ausnahmen für die zuständige Behörde relevant?
Muss ein Kühlturm, eine Verdunstungskühlanlage oder ein Nassabscheider zwingend mit Tropfenabscheidern ausgerüstet sein?
Hier ist in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung notwendig, welche die Punkte mögliche Aerosolbildung und Aerosolverbreitung berücksichtigt.
Sie sind unsicher, ob die Ihre Verdunstungskühlanlage, Ihren Kühlturm oder Ihren Nassabscheider ohne Tropfenabscheider weiterbetreiben können?
Der Prüfbericht wurde hochgeladen, und jetzt?!
Bei einigen Betreibern meldet sich die zuständige Behörde zügig nach dem Upload auf KaVKA-42.BV, bei anderen Betreibern steht eine Rückmeldung der zuständigen Behörde noch aus.
Welche Antwort kann der Betreiber der Behörde nach Aufforderung um Stellungnahme geben? Wie gehe ich als Betreiber vor, wenn ich mit den Darstellungen des Sachverständigen nicht einverstanden bin? Wer trifft verbindliche Anordnungen und setzt Fristen – der Prüfer, die zuständige Behörde, oder beide?!
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